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BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68 |
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- Wolters Kluwer
Grenzen einer ergänzenden Auslegung eines Testaments - Einstellung von Rentenzahlungen auf Grund einer Pflichtverletzung - Pflichtverletzung durch Unterschlagung persönlicher Gegenstände des Erblassers
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59
Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
Daß solche Bezüge gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, gepfändet werden können, ändert nichts an der grundsätzlichen Unpfändbarkeit und damit dem Ausschluß der Aufrechnung (BGHZ 31, 210, 217) [BGH 11.11.1959 - IV ZR 88/59] .Der Bundesgerichtshof (BGHZ 30, 36, 38 [BGH 22.04.1959 - IV ZR 255/58] ; vgl. auch BGHZ 31, 210) hat diesen Gesichtspunkt auf das Unterhaltsverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten übertragen und dabei ausgeführt: Der Tatbestand dieser allgemeinen Einrede der Arglist, der das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB beseitige, könne abschließend nicht umschrieben werden; die Zulässigkeit der Einrede hänge immer nur von den Umständen des Einzelfalles ab.
- BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
So stehen nach der Rechtsprechung auch Vermächtnisansprüche unter dem Gebot von Treu und Glauben (BGHZ 37, 233, 241) [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60] . - BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
Denn eine ergänzende Auslegung darf weder zu einer Abänderung, Einschränkung oder Ergänzung des ursprünglich erklärten Willens, noch zu einer Umänderung der Bestimmung, sondern bloß zu einer Ergänzung des Inhalts führen (BGHZ 23, 282, 285 [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55] ; vgl. BGHZ 9, 273, 277) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] ; sie setzt daher voraus, daß sich aus der Urkunde selbst Anhaltspunkte ergeben, die in die Richtung der Ergänzung deuten.
- BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 441/57
Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zuvielzahlungen - Sozialschutz nach § …
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
Denn die Beklagte vermag hier das gesetzliche Aufrechnungsverbot nicht mit dem Einwand der Arglist zu entkräften, weil der Gegenanspruch, den sie der Klage entgegenhalten will, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht derart unsubstantiiert und ungeklärt ist, daß seine Beachtung den Zweck des Vermächtnisses und die berechtigten Interessen der Klägerin vernachlässigen würde und daher eine beiderseitige Zumutbarkeitsabwägung (vgl. BAG NJW 1960, 1589) bei Berücksichtigung aller Umstände zugunsten der Klägerin spricht. - RG, 26.05.1914 - III 62/14
Zurückbehaltung; Aufrechnung; Aufrechnungsverbot; Arglisteinrede
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
So hat das Reichsgericht (RGZ 85, 108, 116) gegenüber unpfändbaren Lohn- und Gehaltsforderungen die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers für zulässig erklärt, die sich aus einer von dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergab. - BGH, 22.04.1959 - IV ZR 255/58
Aufrechnungsverbot des § 394 BGB
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 30, 36, 38 [BGH 22.04.1959 - IV ZR 255/58] ; vgl. auch BGHZ 31, 210) hat diesen Gesichtspunkt auf das Unterhaltsverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten übertragen und dabei ausgeführt: Der Tatbestand dieser allgemeinen Einrede der Arglist, der das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB beseitige, könne abschließend nicht umschrieben werden; die Zulässigkeit der Einrede hänge immer nur von den Umständen des Einzelfalles ab. - BGH, 07.02.1957 - II ZR 249/55
Ergänzende Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
Denn eine ergänzende Auslegung darf weder zu einer Abänderung, Einschränkung oder Ergänzung des ursprünglich erklärten Willens, noch zu einer Umänderung der Bestimmung, sondern bloß zu einer Ergänzung des Inhalts führen (BGHZ 23, 282, 285 [BGH 07.02.1957 - II ZR 249/55] ; vgl. BGHZ 9, 273, 277) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] ; sie setzt daher voraus, daß sich aus der Urkunde selbst Anhaltspunkte ergeben, die in die Richtung der Ergänzung deuten. - BAG, 10.02.1968 - 3 AZR 4/67
Rechtfertigung der Entziehung eines betrieblichen Witwengeldes - Differenzierung …
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
Schließlich vermag auch der Hinweis der Revision, die grobe Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers könne den Widerruf eines Ruhegehalts, möglicherweise sogar von Witwenbezügen rechtfertigen (BAG NJW 1968, 1444), der Beklagten nicht zum Erfolge zu verhelfen. - RG, 02.02.1926 - III 627/24
Ungerechtfertigte Beschlagnahme; Aufwertung
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 242 BGB, der einen im gesamten Rechtsleben wirksamen Rechtsgrundsatz enthält (RGZ 113, 19, 24), auch im Gebiet des Erbrechts gilt. - RG, 16.01.1923 - VII 110/22
Unpfändbarkeit der Einkünfte nach § 850 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Auszug aus BGH, 14.01.1971 - III ZR 86/68
Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche aus einem Vermächtnis (RGZ 106, 205; BGB RGRK zu § 394 Anm. 5) und trifft nach dem durch Auslegung ermittelten Sinn des Vermächtnisses jedenfalls hier zu.
- BGH, 25.11.1992 - IV ZR 147/91
Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Vermächtniserfüllung
Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHZ 37, 233, 241 [BGH 20.06.1962 - V ZR 219/60] (ebenso Urteil vom 14.1. 1971 - III ZR 86/68 - unveröffentlicht, vgl. Johannsen, WM 1972, 866, 877 unter H) zum Ausdruck gebracht.